Schwangerschaftsabbruch in unserer Praxis

Die kompetente und wertfreie Betreuung bei einer ungewollten Schwangerschaft ist uns ein besonderes Anliegen.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt jedoch bis zur 12. bzw. 14. Woche nach der sogenannten Beratungsregelung straffrei. Darüber hinaus ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation möglich. Er ist dann nicht rechtswidrig.

Gesetzliche Voraussetzungen

Eine schriftliche Bescheinigung über eine Beratung bei einer nach § 219 StGB bzw. § 7 SchKG anerkannten Beratungsstelle

oder

Eine schriftliche ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation nach § 218 StGB.

Wir führen alle drei Methoden (medikamentös, operativ mit örtlicher Betäubung, operativ mit Kurznarkose) des Schwangerschaftsabbruchs auf Kostenübernahme oder für Privatzahlerinnen durch. Bei Ihrer Ankunft werden die Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft.

Organisatorisches

  1. Beratungsbescheinigung: Die vorgeschriebene Beratungsbescheinigung wird von verschiedenen Einrichtungen ausgestellt. Über die Suchmaske der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung lässt sich eine Einrichtung in der Nähe finden. Zwischen dem Ausstellen der Beratungsbescheinigung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen drei volle Kalendertage liegen.
  2. Blutgruppe: Bis zur 9. Schwangerschaftswoche muss die Blutgruppe nicht bestimmt werden. Auch bei bekannter Blutgruppe mit einem Rhesusfaktor „negativ“ muss keine „Rhesusprophylaxe“ erfolgen. Bei Schwangerschaften nach der 9. Woche sollte die Blutgruppe bestimmt werden und gegebenenfalls eine „Rhesusprophylaxe“ erfolgen, damit es bei weiteren Schwangerschaften nicht zu Komplikationen kommt.
  3. Kostenübernahme: Ist das Einkommen unter einer bestimmten Höhe liegt, werden die Kosten übernommen. Dafür muss eine Kostenübernahme bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden. Bei nicht-versicherten oder privat versicherten Schwangeren kann diese bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden (z.B. Techniker Krankenkasse, AOK etc.). Zum Zeitpunkt der ersten Tabletteneinnahme oder der Operation muss die Kostenübernahme bei uns vorliegen. Weitere Informationen zur Kostenübernahme sind auf den Seiten der BZgA zu finden. Liegt das Einkommen über der Grenze für eine Kostenübernahme, ist der Schwangerschaftsabbruch eine Selbstzahlerinnen-Leistung.

Ablauf in unserer Praxis

Es findet ein Aufnahmegespräch mit der Medizinischen Fachangestellten oder Krankenschwester statt. Im Anschluss findet das Gespräch und die Untersuchung durch die Ärztin statt.

Es wird auch eine Ultraschalluntersuchung gemacht, um das Schwangerschaftsalter zu bestimmen.

Der weitere Verlauf unterscheidet sich beim medikamentösen und instrumentellen Abbruch.